Verwaltungsgerichtshof
18.09.1991
90/03/0266
Das Fahrmanöver des Beschuldigten, das zur seitlichen Streifung eines anderen Pkw führte, stellt eine kritische Situation dar (hier: Überholung bei Kolonnenverkehr auf rechter Fahrspur mit zu knapper Wiedereinordnung vor dem überholten Fahrzeug), sodaß der Beschuldigte verpflichtet gewesen ist, beim "Wiedereinreihen" vor das Fahrzeug der Anzeigerin durch einen Blick zurück das Verkehrsgeschehen hinter sich zu beobachten, sodaß er eine Streifung hätte wahrnehmen müssen, wozu noch kommt, daß die Streifung auf der Fahrerseite erfolgte (Hinweis E 28.11.1990, 90/02/0134 und E 17.4.1991, 90/02/0209).