Verwaltungsgerichtshof
18.09.1991
90/03/0255
Aus dem Umstand, daß ein "gegeneinander gestörtes Verhältnis" besteht, ist nicht zwingend zu schließen, daß der Meldungsleger aus diesem Grunde nicht die Wahrheit sagte, hätte er sich doch dadurch dienstrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt, mit denen er bei dem behaupteten gestörten Verhältnis jedenfalls rechnen hätte müssen.