Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1991

Geschäftszahl

90/03/0255

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß ein "gegeneinander gestörtes Verhältnis" besteht, ist nicht zwingend zu schließen, daß der Meldungsleger aus diesem Grunde nicht die Wahrheit sagte, hätte er sich doch dadurch dienstrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt, mit denen er bei dem behaupteten gestörten Verhältnis jedenfalls rechnen hätte müssen.