Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.1991

Geschäftszahl

90/03/0233

Rechtssatz

Die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO und des Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, StVO schließen einander nicht aus; vielmehr ist für jeden Verstoß gegen diese beiden Bestimmungen eine eigene Strafe zu verhängen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/03/0234