Verwaltungsgerichtshof
03.07.1991
90/03/0233
Darin, daß ein PKW-Lenker über eine lange Strecke einem PKW in wechselndem Abstand und gegebenenfalls unter Verletzung von Vorschriften, wie zB des Paragraph 18, Absatz eins, StVO nachfährt, ohne zu überholen, kann auch bei geringer Verkehrsfrequenz zur Nachtzeit keine Notstandssituation erblickt werden (im vorliegenden Fall erfolgte noch dazu das Nachfahren durch den Zivilstreifenwagen bei Tageslicht auf einer frequentierten Straße).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/03/0234