Verwaltungsgerichtshof
03.07.1991
90/03/0233
Es ist zulässig, wenn zwei in getrennten Vollzugsbereichen tätig werdende Behörden (zB der Landeshauptmann bei Übertretungen nach dem KFG und die Landesregierung bei Übertretungen nach der StVO) mit in einer gemeinsamen Ausfertigung enthaltenen Bescheiden über die Berufung absprechen. Nur dann, wenn sich aus der gemeinsamen Ausfertigung nicht entnehmen läßt, welche Behörde über welche Übertretung tatsächlich in zweiter Instanz entschieden hat, ist ein solcher Bescheid mit Rechtswidrigkeit gem Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG belastet.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/03/0234