Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.1991

Geschäftszahl

90/03/0180

Rechtssatz

Die Einschränkung des Paragraph 37 a, Absatz eins, VStG auf den Betrag von S 2500,-- bezieht sich auf das einzelne Delikt; bei Vorliegen des Verdachtes mehrerer Übertretungen darf also für jede Übertretung eine vorläufige Sicherheit bis zu S 2500,--, bzw im Fall einer besonderen Ermächtigung, wenn ein Gesetz für ein bestimmtes Delikt eine andere Betragsgrenze vorsieht, für dieses Delikt der dort genannte Betrag eingehoben werden. Es bleiben aber besondere Ermächtigungen nach anderen Verwaltungsvorschriften unberührt, was bedeutet, daß zB nach der Ermächtigung des Paragraph 100, Absatz 3, StVO in der Fassung der

15ten StVONov BGBl 1989/86 als vorläufige Sicherheit nach Paragraph 37 a, VStG bei Verdacht einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, ein Betrag von S 8000,-- festgesetzt werden kann. Bei Vorliegen des Verdachtes einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO - wie im gegenständlichen Fall - kann daher für diese Übertretung allein schon eine vorläufige Sicherheit von S 8000,-- eingehoben werden.