Verwaltungsgerichtshof
28.11.1990
90/03/0172
Wenn dem Fahrzeuglenker mit dem angefochtenen Bescheid vorgeworfen wurde, er habe zwei Kinder auf dem Vordersitz befördert, obwohl diese erst zwei Jahre bzw 15 Monate alt waren, so gehen aus dieser Tatumschreibung nicht die für eine Zuordnung der Tat zur Übertretung des Paragraph 106, Absatz eins, StVO erforderlichen konkreten Tatbestandsmerkmale hervor.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
90/03/0173