Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1990

Geschäftszahl

90/03/0172

Rechtssatz

Bei - im Rahmen der Verkehrsregelung gegebenen - "Haltezeichen" iSd Paragraph 37, Absatz eins bis 3 StVO handelt es sich nicht um individuelle Aufforderungen, sondern um generelle Anordnungen, deren Nichtbefolgung nicht den Tatbestand einer Übertretung nach Paragraph 97, Absatz 5, StVO begründen kann (Hinweis E 24.6.1983, 83/02/0035).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

90/03/0173