Verwaltungsgerichtshof
28.11.1990
90/03/0172
Beim Tatbild einer Übertretung nach Paragraph 97, Absatz 5, StVO muß die Tatumschreibung im Spruch eines Straferkenntnisses wegen der genannten Übertretung erkennen lassen, daß der Täter einer individuellen Aufforderung eines Organes der Straßenaufsicht zum Anhalten nicht Folge geleistet hat. Diesem Erfordernis wird ein Spruch, in dem bloß die Nichtbeachtung von "Haltezeichen" eines Sicherheitswachebeamten entsprechend dem Paragraph 37, Absatz eins und 2 StVO vorgeworfen wurde, nicht gerecht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
90/03/0173