Verwaltungsgerichtshof
27.06.1990
90/03/0160
Der Begriff Verwaltungsstrafsachen im Artikel 132, B-VG ist umfassend zu verstehen und schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungstrafverfahren ergehen, ein. Er erstreckt sich auf alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen einschließlich der Verfahren über Wiederaufnahme und Wiedereinsetzungsanträge
(Hinweis B 25.2.1985, 84/10/0237, VwSlg 11682 A/1985).