Verwaltungsgerichtshof
27.02.1991
90/03/0133
Hat sich der Abstand zwischen Gendarmeriefahrzeug und dem Fahrzeug, dessen Geschwindigkeit durch Schätzung beim Nachfahren gemessen wurde, im wesentlichen nicht geändert, so erfordern Meinungsverschiedenheiten zwischen Meldungsleger und Beschwerdeführer darüber, ob sich aus den angefertigten Lichtbildern eine geringfügige Verringerung oder Vergrößerung des Fahrzeugabstandes ergibt, nicht die Zuziehung eines Sachverständigen.