Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1991

Geschäftszahl

90/03/0133

Rechtssatz

Hat sich der Abstand zwischen Gendarmeriefahrzeug und dem Fahrzeug, dessen Geschwindigkeit durch Schätzung beim Nachfahren gemessen wurde, im wesentlichen nicht geändert, so erfordern Meinungsverschiedenheiten zwischen Meldungsleger und Beschwerdeführer darüber, ob sich aus den angefertigten Lichtbildern eine geringfügige Verringerung oder Vergrößerung des Fahrzeugabstandes ergibt, nicht die Zuziehung eines Sachverständigen.