Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1991

Geschäftszahl

90/03/0133

Rechtssatz

Wird die Geschwindigkeit eines verfolgten Fahrzeuges durch Nachfahren in etwa gleichbleibendem Abstand und Ablesen vom Tachometer festgestellt, so handelt es sich nicht um eine Geschwindigkeitsmessung mittels Radargerätes sondern um eine durch eine Tachometerangabe gestützte Schätzung der Geschwindigkeit (Hinweis E 27.5.1988, 87/18/0069).