Verwaltungsgerichtshof
27.02.1991
90/03/0133
Wird die Geschwindigkeit eines verfolgten Fahrzeuges durch Nachfahren in etwa gleichbleibendem Abstand und Ablesen vom Tachometer festgestellt, so handelt es sich nicht um eine Geschwindigkeitsmessung mittels Radargerätes sondern um eine durch eine Tachometerangabe gestützte Schätzung der Geschwindigkeit (Hinweis E 27.5.1988, 87/18/0069).