Verwaltungsgerichtshof
27.02.1991
90/03/0133
GRS wie VwGH E 1990/09/19 90/03/0123 1
Zum Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO gehört lediglich der Umstand der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ohne Rücksicht auf das Ausmaß einer Überschreitung (Hinweis E 11.7.1990, 89/03/0264). Das Ausmaß der Überschreitung muß daher nicht in den Abspruch aufgenommen werden. Ebenso ist selbst die Anführung des Wortes
" erheblich " überflüssig (Hinweis E 17.1.1985, 85/02/0008).