Verwaltungsgerichtshof
23.01.1991
90/03/0048
GRS wie VwGH E 1990/06/20 90/02/0008 4
Es ist dem Beschuldigten unbenommen geblieben, selbst dafür Sorge zu tragen, daß eine (ihm zumutbar erscheinende) Blutabnahme erfolgt; dadurch, daß es nicht dazu gekommen ist, hat er sich selbst eines zur Widerlegung der klinischen Beurteilung an sich geeigneten Beweismittels begeben.