Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1991

Geschäftszahl

90/03/0048

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/20 90/02/0008 4

Stammrechtssatz

Es ist dem Beschuldigten unbenommen geblieben, selbst dafür Sorge zu tragen, daß eine (ihm zumutbar erscheinende) Blutabnahme erfolgt; dadurch, daß es nicht dazu gekommen ist, hat er sich selbst eines zur Widerlegung der klinischen Beurteilung an sich geeigneten Beweismittels begeben.