Verwaltungsgerichtshof
07.03.1990
90/03/0023
Es ist unerfindlich, warum der Besch bei Anwendung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann", nicht in der Lage gewesen sein sollte, schon im Verwaltungsstrafverfahren bei den ihn behandelnden Ärzten und Kliniken das Vorhandensein der jetzt mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Urkunden festzustellen und diese Schriftstücke der Behörde zur Verfügung zu stellen. Daß er insoweit untätig blieb, ist ihm als Verschulden iSd Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG anzulasten (Hinweis E 30.1.1985, 84/03/0404).