Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.1990

Geschäftszahl

90/03/0023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1139/61 E 25. April 1962 VwSlg 5786 A/1962 RS 3

Stammrechtssatz

Wenn der Beschuldigte im Verwaltungsverfahren es unterlässt, sich eines bestimmten Beweismittels zu seiner Verteidigung zu bedienen, so begibt er sich des Rechtes auf Wiederaufnahme des Verfahrens unter Bedachtnahme auf dieses Beweismittel (Paragraph 24, VStG, Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG).