Verwaltungsgerichtshof
15.05.1991
90/02/0204
Ein angebliches (längeres) Wohlverhalten des Besch nach der Straftat war schon deshalb nicht strafmildernd zu berücksichtigen, weil hiefür ein Zeitraum von ungefähr zwei Jahren nicht genügt (Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0108).