Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1991

Geschäftszahl

90/02/0181

Rechtssatz

Der Tatzeitpunkt war Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung, wenn er aus der Anzeige hervorgeht, die Gegenstand der mündlichen Strafverhandlung war (Hinweis E VS 19.9.1984, 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984).