Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.04.1991

Geschäftszahl

90/02/0166

Rechtssatz

Der Zeitraum zwischen Lenken eines Fahrzeuges und Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt darf ohne besondere Begründung der Behörde jedenfalls drei Stunden betragen

(Hinweis E 15.11.1989, 89/03/0170).