Verwaltungsgerichtshof
17.04.1991
90/02/0166
Der Zeitraum zwischen Lenken eines Fahrzeuges und Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt darf ohne besondere Begründung der Behörde jedenfalls drei Stunden betragen
(Hinweis E 15.11.1989, 89/03/0170).