Verwaltungsgerichtshof
15.05.1991
90/02/0154
GRS wie 85/18/0148 E 23. April 1986 RS 2
Vorausgesetzt, dass bei der Zeugeneinvernahme die Bestimmungen der Paragraphen 49 und 50 AVG 1950 über den Zeugenbeweis eingehalten wurden, ist es entbehrlich, dass von einem Zeugen in der Zeugenniederschrift (Zeugenaussage) sämtliche von ihm bisher gemachten Angaben in der Anzeige und etwaigen weiteren ergänzenden Berichten (Reaktionen) wiederholt werden, sofern diese Angaben schlüssig sind und keine Widersprüche aufweisen.