Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1991

Geschäftszahl

90/02/0145

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/08/29 89/02/0208 5

Stammrechtssatz

Das Gesetz hat dem Zulassungsbesitzer die Verpflichtung zur Einhaltung des jeweils für Kraftwagen und Anhänger festgelegten Gesamtgewichtes gesondert auferlegt (Hinweis E 22.2.1989, 88/03/0054). Dies gilt auch für Sattelkraftfahrzeuge (Hinweis E 9.5.1990, 89/02/0160). Das Tatbild des Paragraph 104, Absatz 9, KFG ist von demjenigen des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG und des Paragraph 103, Absatz eins, KFG verschieden.