Verwaltungsgerichtshof
31.10.1990
90/02/0118
Bemißt die Beh eine wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, KFG zu verhängende Geldstrafe mit S 3000,--, wobei sie darauf Bedacht nimmt, daß der einschlägig vorbestrafte Besch zuletzt durch eine niedrigere Geldstrafe von der neuerlichen Begehung einer gleichartigen Verwaltungsübertretung nicht abgehalten werden konnte, so übt sie bei der Festsetzung der im unteren Bereich der Strafdrohung des Paragraph 134, Absatz eins, KFG liegenden Geldstrafe Ermessen iSd Gesetzes.