Verwaltungsgerichtshof
21.11.1990
90/01/0153
Entgeltlichkeit bedeutet Leistungsaustausch zwischen zwei Parteien dergestalt, daß die eine Leistung um der Gegenleistung Willen erbracht wird, also konditional oder kausal verknüpft (sogenanntes "do ut des" - Prinzip; vergleiche Ehrenzweig-Mayrhofer, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts, Das Recht der Schuldverhältnisse, Allgemeiner Teil3 173; Reischauer in Rummel ABGB 1,2 Randziffer 1 zu Paragraph 917, ABGB, Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts 1,8 95). Es ist daher zu klären, ob die Behauptung des Besch zutrifft, daß der Münzeinwurf die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages zum Verein darstelle.