Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1991

Geschäftszahl

90/01/0143

Rechtssatz

Paragraph 17, Absatz eins, AVG gewährt nur der Partei des Verwaltungsverfahrens ein subjektives prozessuales Recht auf Akteneinsicht. Ein Recht Dritter auf Akteneinsicht gewährt das Gesetz nicht.