§ 17 Abs 1 AVG gewährt nur der Partei des Verwaltungsverfahrens ein subjektives prozessuales Recht auf Akteneinsicht. Ein Recht Dritter auf Akteneinsicht gewährt das Gesetz nicht.Paragraph 17, Absatz eins, AVG gewährt nur der Partei des Verwaltungsverfahrens ein subjektives prozessuales Recht auf Akteneinsicht. Ein Recht Dritter auf Akteneinsicht gewährt das Gesetz nicht.