Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.1990

Geschäftszahl

90/01/0126

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0076 E 9. Juli 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine formalistische Auslegung der Begriffsmerkmale eines begründeten Berufungsantrages den Verwaltungsverfahrensgesetzen fremd, doch muss eine Berufung, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

90/01/0127