Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.11.1990

Geschäftszahl

90/01/0114

Rechtssatz

Nach Paragraph 35, Absatz 6, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz wird nur die Verpflichtung des Veranstalters festgelegt, an jedem von der Bewilligung erfaßten Spielapparat eine von der Bewilligungsbehörde ausgestellte Plakette deutlich sichtbar anzubringen. Aus dieser Verpflichtung kann aber nicht die Strafbarkeit des dem Beschuldigten angelasteten Verhaltens, nämlich die Anbringung einer unrichtigen Plakette auf einem ohne Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb tatsächlich aufgestellten und betriebenen Spielapparat abgeleitet werden. Eine solche Tathandlung wird vom klaren Gesetzeswortlaut nicht erfaßt. Eine ausdehnende Auslegung der Vorschrift ist schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich um eine Strafnorm handelt.