Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.1990

Geschäftszahl

90/01/0112

Rechtssatz

Das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe in einer unversperrten Gartenhütte hinter einem Fernsehapparat durch mehrere Stunden stellt keine sorgfältige Verwahrung iSd Paragraph 6, Absatz eins, WaffG dar.