Das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe in einer unversperrten Gartenhütte hinter einem Fernsehapparat durch mehrere Stunden stellt keine sorgfältige Verwahrung iSd § 6 Abs 1 WaffG dar.Das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe in einer unversperrten Gartenhütte hinter einem Fernsehapparat durch mehrere Stunden stellt keine sorgfältige Verwahrung iSd Paragraph 6, Absatz eins, WaffG dar.