Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.1990

Geschäftszahl

90/01/0112

Rechtssatz

Anläßlich der Überprüfung der waffenrechtlichen Verläßlichkeit gem Paragraph 20, WaffG ist keine Prognose über ein künftiges waffenrechtliches Wohlverhalten des Bf anzustellen.