Anläßlich der Überprüfung der waffenrechtlichen Verläßlichkeit gem § 20 WaffG ist keine Prognose über ein künftiges waffenrechtliches Wohlverhalten des Bf anzustellen.Anläßlich der Überprüfung der waffenrechtlichen Verläßlichkeit gem Paragraph 20, WaffG ist keine Prognose über ein künftiges waffenrechtliches Wohlverhalten des Bf anzustellen.