Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1990

Geschäftszahl

89/18/0195

Rechtssatz

Entfernt sich ein unfallsbeteiligter Fahrzeuglenker trotz Behauptung der Sachbeschädigung durch einen anderen ohne gegenseitigen Identitätsnachweis und ohne Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Tatort, so tut er dies insoweit auf eigenes Risiko, daß es ihm allenfalls nicht gelingen könnte, den von der Behörde prima facie angenommenen Eintritt eines Sachschadens zu widerlegen (Hinweis E 20.4.1989, 85/18/0146).