Zur Herstellung des Tatbestandes nach § 4 Abs 5 StVO genügt auch fahrlässiges Nichtwissen von der eingetretenen Beschädigung (Hinweis E 25.2.1983, 81/02/0038).Zur Herstellung des Tatbestandes nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO genügt auch fahrlässiges Nichtwissen von der eingetretenen Beschädigung (Hinweis E 25.2.1983, 81/02/0038).