Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1990

Geschäftszahl

89/18/0178

Rechtssatz

Liegt eine Übergabe des Kraftfahrzeuges in die Gewahrsame der vom Zulassungsbesitzer nach Name und Anschrift genannten Person vor - was die Behörde allenfalls gemäß Paragraph 103, Absatz 2, Satz 2 letzter Halbsatz KFG zu überprüfen hat - so treffen den Zulassungsbesitzer hinsichtlich des weiteren Verhaltens dieser Person gegenüber der Behörde keine weiteren Auskunftspflichten, mag diese Person nun eine richtige oder falsche Auskunft erteilen oder diese verweigern. Das gleiche gilt auch für eine von der ersten Person allenfalls genannte weitere Person, sofern eine Übergabe der Gewahrsame am Kraftfahrzeug an diese weitere Person feststeht.