Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1990

Geschäftszahl

89/18/0178

Rechtssatz

Es ist zulässig, von einer Person als Zulassungsbesitzer eines oder mehrerer Kraftfahrzeuge hinsichtlich eines oder mehrerer bestimmter Zeitpunkte des Lenkens oder des Abstellens (an einem oder mehreren Orten) im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG Auskünfte in einem Papier oder in einem Telefongespräch (Paragraph 123, Absatz 4, KFG) zu verlangen, sofern die Zuordnung des bestimmten Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt und/oder einem bestimmten Ort eindeutig erfolgt. Weder der Wortlaut noch der Sinn des Paragraph 103, Absatz 2, KFG spricht dafür, daß die dort mehrmals vorkommenden Wörter - ein, einen, einem - Zahlworte und nicht vielmehr unbestimmte Artikel sind; nichts spricht dafür, unter der Wendung - so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann - nur - eine einzige Person - zu

verstehen und nicht jene Person, die die Auskunft erteilen kann - was auch auf mehrere Personen in bestimmter Reihenfolge zutreffen kann.