Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.06.1990

Geschäftszahl

89/18/0170

Rechtssatz

Die Ansicht, weil die während eines Transportes geborenen Kälber "bei Fuß" zur Zeit des Kaufvertragsabschlusses "noch nicht vorhanden" gewesen seien, stellten sie keinen eigenen Wert dar, ist unrichtig. Maßgebend ist vielmehr der Wert zur Zeit der Einfuhr nach Österreich (Paragraph 7, Absatz eins, ZollG).