Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.06.1990

Geschäftszahl

89/18/0170

Rechtssatz

Es besteht kein Anlaß, innerhalb des ZTG 1988 von verschiedenen Begriffsbestimmungen einerseits im Zolltarif, andererseits in der Zollbegünstigungsliste auszugehen. Stellt daher die Zollbegünstigungsliste reinrassige Zuchttier zollfrei, so sind unter Zuchttieren auch die betreffenden Jungtiere zu verstehen.