Verwaltungsgerichtshof
07.06.1990
89/18/0170
Es besteht kein Anlaß, innerhalb des ZTG 1988 von verschiedenen Begriffsbestimmungen einerseits im Zolltarif, andererseits in der Zollbegünstigungsliste auszugehen. Stellt daher die Zollbegünstigungsliste reinrassige Zuchttier zollfrei, so sind unter Zuchttieren auch die betreffenden Jungtiere zu verstehen.