Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.1991

Geschäftszahl

89/18/0151

Rechtssatz

Wurde die Atemluftprobe mit einem Gerät iSd Paragraph 5, Absatz 2 a, lita StVO und nicht mit einem solchen nach Paragraph 5, Absatz 2 a, Litera b, StVO vorgenommen, so liegt die Voraussetzung für eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes auf Verlangen des Lenkers nicht vor (Paragraph 5, Absatz 7, Litera a, StVO; Hinweis E 17.1.1990, 89/03/0161).