Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1990

Geschäftszahl

89/18/0139

Rechtssatz

In Paragraph 5, Absatz 6, StVO ist vorgesehen, daß die Untersuchung, wenn dies erforderlich und ärztlich unbedenklich ist, eine Blutabnahme zu umfassen hat. Die hier vorgesehene Untersuchung hat sich demnach nicht auf eine Blutabnahme zu beschränken, weshalb für den Besch nur dann eine Verpflichtung bestanden

hätte, sich Blut abnehmen zu lassen, wenn eine Untersuchung (uzw iSd Einleitungssatzes des Paragraph 5, Absatz 4, StVO, also zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung) stattgefunden hätte, bei welcher sich überdies ergeben hätte, daß eine Blutabnahme erforderlich ist, um den Grad der Alkoholeinwirkung

feststellen zu können.

Beachte

Besprechung in:

ZVR 1991/11, 323;

ZVR 1991/10, 299;