Verwaltungsgerichtshof
10.11.1989
89/18/0128
GRS wie 0620/68 E 9. September 1968 VwSlg 7391 A/1968 RS 1
Bei einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden und nur im Vermögen einer im Paragraph 4, Absatz eins, StVO genannten Person entstanden ist, besteht für diese keine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle.