Verwaltungsgerichtshof
10.11.1989
89/18/0128
GRS wie 87/03/0158 E 17. Februar 1988 VwSlg 12636 A/1988 RS 3
Nach dem zweiten Satz des Paragraph 4, Absatz 5, StVO darf eine Verständigung der nächsten Polizei oder Gendarmeriedienststelle nur dann unterbleiben, wenn ALLE in Absatz eins, genannten Personen einander Namen und Anschrift nachgewiesen haben. Die Wortfolge im zweiten Satz "oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist" betrifft nur Fälle, in denen der Schaden im Vermögen einer Person eingetreten ist, die von Absatz eins, nicht erfasst ist, so zB wenn ein Fahrzeug einen Zaun oder eine Auslage beschädigt.