Verwaltungsgerichtshof
29.09.1989
89/18/0113
Die sogenannte Manduktionspflicht der Beh nach Paragraph 13, a AVG bezieht sich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und auf die Belehrung über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen. Sie bezieht sich aber nicht darauf, ob und welches materielle Vorbringen die Partei zur Wahrung ihrer Rechte zu machen hat.