Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1989

Geschäftszahl

89/18/0113

Rechtssatz

Die Zusammenfassung der Berufungsbescheide zweier oder mehrerer Beh in einer Ausfertigung ist dann zulässig, wenn aus dieser klar hervorgeht, welche Beh über welche erstinstanzlichen Absprüche als Berufungsbeh entschieden haben.