Verwaltungsgerichtshof
29.09.1989
89/18/0113
Die Zusammenfassung der Berufungsbescheide zweier oder mehrerer Beh in einer Ausfertigung ist dann zulässig, wenn aus dieser klar hervorgeht, welche Beh über welche erstinstanzlichen Absprüche als Berufungsbeh entschieden haben.