Verwaltungsgerichtshof
07.07.1989
89/18/0085
GRS wie 85/05/0005 E 30. September 1986 RS 8
Ein begründeter Berufungsantrag liegt dann vor, wenn die Eingabe erkennen lässt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Für die Beurteilung, ob ein Berufungsantrag begründet ist, ist nicht wesentlich, dass die Begründung stichhältig ist.
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180085.X01