Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1990

Geschäftszahl

89/18/0079

Rechtssatz

Bei der BPolDion W handelt es sich um eine monokratisch organisierte Beh, deren Leiter der Präsident ist. Es können daher dieser Beh nur solche Schriftstücke zugerechnet werden, welche im Original von einer Person unterzeichnet wurden, der, wenn auch für einen beliebigen Kompetenzabschnitt, vom Leiter

dieser Beh, also von deren Präsidenten, eine Approbationsbefugnis erteilt wurde. Eine Ermächtigung seitens des Leiters einer Dienststelle vermag in diesem Zusammenhang die erforderliche Ermächtigung seitens des Behördenleiters nicht zu ersetzen. Fehlt aber der Person, die das Schriftstück unterzeichnet hat, jegliche Approbationsbefugnis, so vermag die von ihr gefertigte und an den Zulassungsbesitzer ergangene Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers eine entsprechende Verpflichtung des Zulassungsbesitzers nicht auszulösen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

89/18/0088

89/18/0090

89/18/0089