Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1990

Geschäftszahl

89/18/0079

Rechtssatz

Besitzt ein Organwalter Approbationsbefugnis für einen bestimmten Bereich, gleichgültig für welchen, so ist bei einer Überschreitung ein entsprechend gefertigtes Schriftstück jedenfalls der Beh zuzurechnen, der der approbationsbefugte Organwalter zuzuzählen ist, für welchen Kompetenzabschnitt die Approbationsbefugnis auch immer erteilt worden sein mag (Hinweis E 27.5.1988, 88/18/0015).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

89/18/0088

89/18/0090

89/18/0089