Verwaltungsgerichtshof
19.01.1990
89/18/0079
Besitzt ein Organwalter Approbationsbefugnis für einen bestimmten Bereich, gleichgültig für welchen, so ist bei einer Überschreitung ein entsprechend gefertigtes Schriftstück jedenfalls der Beh zuzurechnen, der der approbationsbefugte Organwalter zuzuzählen ist, für welchen Kompetenzabschnitt die Approbationsbefugnis auch immer erteilt worden sein mag (Hinweis E 27.5.1988, 88/18/0015).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
89/18/0088
89/18/0090
89/18/0089