Verwaltungsgerichtshof
19.01.1990
89/18/0079
GRS wie 84/03/0018 E 19. Juni 1985 VwSlg 11801 A/1985 RS 1
Zur Genehmigung einer Erledigung ist berufen, wer nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat. Im monokratischen System ist dies der Behördenleiter oder das von ihm ermächtigte Organ.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
89/18/0088
89/18/0090
89/18/0089