Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1990

Geschäftszahl

89/18/0079

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/03/0018 E 19. Juni 1985 VwSlg 11801 A/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Genehmigung einer Erledigung ist berufen, wer nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat. Im monokratischen System ist dies der Behördenleiter oder das von ihm ermächtigte Organ.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

89/18/0088

89/18/0090

89/18/0089