Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1989

Geschäftszahl

89/18/0033

Rechtssatz

Es besteht keine Gesetzesbestimmung dahin, dass der Partei vor Erlassung eines Berichtigungsbescheides Parteiengehör gewährt werden müsse, handelt es sich doch bei der Frage der Voraussetzungen einer Berichtigung in der Regel um bloße Rechtsfragen.

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:

88/18/0363 E 15. Dezember 1989;