Verwaltungsgerichtshof
22.03.1989
89/18/0033
Es besteht keine Gesetzesbestimmung dahin, dass der Partei vor Erlassung eines Berichtigungsbescheides Parteiengehör gewährt werden müsse, handelt es sich doch bei der Frage der Voraussetzungen einer Berichtigung in der Regel um bloße Rechtsfragen.
Fortgesetztes Verfahren:
88/18/0363 E 15. Dezember 1989;