Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1992

Geschäftszahl

89/17/0259

Rechtssatz

Die vereinbarte Höhe des Bestandzinses allein sagt noch nichts über das Vorliegen eines Mietverhältnisses oder Pachtverhältnisses aus. Für eine Unternehmenspacht spricht es, wenn der Zins von der Höhe des Umsatzes abhängt (Hinweis E 29.4.1988, 87/17/0313).