Verwaltungsgerichtshof
11.12.1992
89/17/0259
Der VwGH zählt bei gastgewerblichen Unternehmen das Geschäftslokal, die Geschäftseinrichtung und die Gewerbeberechtigung, nicht jedoch das Warenlager, das Personal, die Forderungen sowie die Schulden zu den wesentlichen (tragenden) Unternehmensgrundlagen (Hinweis E 22.4.1986, 85/14/0165, E 29.4.1992, 91/17/0023).