Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1992

Geschäftszahl

89/17/0259

Rechtssatz

Der VwGH zählt bei gastgewerblichen Unternehmen das Geschäftslokal, die Geschäftseinrichtung und die Gewerbeberechtigung, nicht jedoch das Warenlager, das Personal, die Forderungen sowie die Schulden zu den wesentlichen (tragenden) Unternehmensgrundlagen (Hinweis E 22.4.1986, 85/14/0165, E 29.4.1992, 91/17/0023).