Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.08.1991

Geschäftszahl

89/17/0180

Rechtssatz

Das Wr VergnügungssteuerG 1987 fordert nicht, daß bei einem unter Paragraph 6, leg cit fallenden Apparat der Münzeinwurf durch den Spieler selbst vorgenommen wird oder die Gewinnauszahlung durch den Automaten erfolgt.