Verwaltungsgerichtshof
14.08.1991
89/17/0174
Bei Vorliegen einer aus den Typen "Ausstellung" und "Messe" gemischten Veranstaltung kommt es darauf an, ob die auf den einzelnen Ausstellungsständen vorgenommenen Präsentationen in ihrer Mehrzahl dem einen oder dem anderen Typus zuzurechnen sind.