Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.08.1991

Geschäftszahl

89/17/0174

Rechtssatz

Bei Vorliegen einer aus den Typen "Ausstellung" und "Messe" gemischten Veranstaltung kommt es darauf an, ob die auf den einzelnen Ausstellungsständen vorgenommenen Präsentationen in ihrer Mehrzahl dem einen oder dem anderen Typus zuzurechnen sind.