Verwaltungsgerichtshof
14.08.1991
89/17/0174
Ausstellungen sind ihrem Wesen nach Veranstaltungen, auf denen wirtschaftliche, technische oder künstlerische Erzeugnisse und Leistungen zur Schau gestellt werden. Sie dienen vor allem der Aufklärung und Belehrung, der Repräsentation, dem Wettbewerb, der Bekanntmachung und Werbung.