Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.08.1991

Geschäftszahl

89/17/0174

Rechtssatz

Ausstellungen sind ihrem Wesen nach Veranstaltungen, auf denen wirtschaftliche, technische oder künstlerische Erzeugnisse und Leistungen zur Schau gestellt werden. Sie dienen vor allem der Aufklärung und Belehrung, der Repräsentation, dem Wettbewerb, der Bekanntmachung und Werbung.